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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Teil:2 |
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Das Kinder und Jugendhilfegesetz ist ein im VIII Buch des Sozialgesetzbuches zu Hause und geh?rt in den Bereich des ?ffentliches Rechtes, verweist aber an manchen Stellen, insbesondere im Bereich des Familienrechtes in das BGB. Jedem jungen Menschen wird hier drin ein Recht auf F?rderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf?higen Pers?nlichkeit einger?umt. Zur Verwirklichung dieses Rechtes, soll die Jugendhilfe (das Jugendamt) insbesondere junge Menschen in ihrer pers?nlichen Entwicklung f?rdern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, und Eltern und andere Erziehungsberechtigten bei der Erziehung beraten und unterst?tzen. Im Rahmen dieser Aufgaben werden hier unter anderem dem Jugendamt auch Rechte und Pflichten einger?umt, in Not und Krisensituationen oder auf Wunsch des Kindes, von au?en in die Familie einzugreifen, wenn es das Kindeswohl verlangt. So kann das Jugendamt zum Beispiel auf der Grundlage dieses Gesetzes ein Kind, auch ohne richterliche Anordnung bei Verdacht auf Misshandlung vorl?ufig aus der Familie nehmen und es in einer geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie unterbringen.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Ausgabe - BMFSFJ - KJHG (SGB VIII ohne Fu?noten) i.K. 01.01.1999]
Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe
Inhalts?bersicht
Zweiter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
? 44 Pflegeerlaubnis
? 45 Erlaubnis f?r den Betrieb einer Einrichtung
? 46 ?rtliche Pr?fung
? 47 Meldepflichten
? 48 T?tigkeitsuntersagung
? 48a Sonstige betreute Wohnform
? 49 Landesrechtsvorbehalt
Dritter Abschnitt Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
? 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
? 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind
? 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Vierter Abschnitt Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft f?r Kinder und Jugendliche, Auskunft ?ber Nichtabgabe von Sorgeerkl?rungen
? 52a Beratung und Unterst?tzung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsanspr?chen
? 53 Beratung und Unterst?tzung von Pflegern und Vorm?ndern
? 54 Erlaubnis zur ?bernahme von Vereinsvormundschaften
? 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
? 56 F?hrung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
? 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts
? 58 Gegenvormundschaft des Jugendamts
? 58a Auskunft ?ber Nichtabgabe von Sorgeerkl?rungen
F?nfter Abschnitt Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
? 59 Beurkundung und Beglaubigung
? 60 Vollstreckbare Urkunden
Viertes Kapitel Schutz von Sozialdaten
? 61 Anwendungsbereich
? 62 Datenerhebung
? 63 Datenspeicherung
? 64 Daten?bermittlung und -nutzung
? 65 Besonderer Vertrauensschutz in der pers?nlichen und erzieherischen Hilfe
? 66 (weggefallen)
? 67 Auskunft an den Betroffenen
? 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
F?nftes Kapitel Tr?ger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Erster Abschnitt Tr?ger der ?ffentlichen Jugendhilfe
? 69 Tr?ger der ?ffentlichen Jugendhilfe, Jugend?mter, Landesjugend?mter
? 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
? 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
? 72 Mitarbeiter, Fortbildung
Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche T?tigkeit
? 73 Ehrenamtliche T?tigkeit
? 74 F?rderung der freien Jugendhilfe
? 75 Anerkennung als Tr?ger der freien Jugendhilfe
? 76 Beteiligung anerkannter Tr?ger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
? 77 Vereinbarungen ?ber die H?he der Kosten
? 78 Arbeitsgemeinschaften
Dritter Abschnitt Vereinbarung ?ber Leistungsangebote, Entgelte und Qualit?tsentwicklung
? 78a Anwendungsbereich
? 78b Voraussetzungen f?r die ?bernahme des Leistungsentgelts
? 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
? 78d Vereinbarungszeitraum
? 78e ?rtliche Zust?ndigkeit f?r den Abschluss von Vereinbarungen
? 78f Rahmenvertr?ge
? 78g Schiedsstelle
Vierter Abschnitt Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
? 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
? 80 Jugendhilfeplanung
? 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und ?ffentlichen Einrichtungen
Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben
? 82 Aufgaben der L?nder
? 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
? 84 Jugendbericht
Siebtes Kapitel Zust?ndigkeit, Kostenerstattung
Erster Abschnitt Sachliche Zust?ndigkeit
? 85 Sachliche Zust?ndigkeit
Zweiter Abschnitt ?rtliche Zust?ndigkeit Erster Unterabschnitt ?rtliche Zust?ndigkeit f?r Leistungen
? 86 ?rtliche Zust?ndigkeit f?r Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
? 86a ?rtliche Zust?ndigkeit f?r Leistungen an junge Vollj?hrige
? 86b ?rtliche Zust?ndigkeit f?r Leistungen in gemeinsamen Wohnformen f?r M?tter/V?ter und Kinder
? 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zust?ndigkeitswechsel
? 86d Verpflichtung zum vorl?ufigen T?tig werden
Zweiter Unterabschnitt ?rtliche Zust?ndigkeit f?r andere Aufgaben
? 87 ?rtliche Zust?ndigkeit f?r vorl?ufige Ma?nahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
? 87a ?rtliche Zust?ndigkeit f?r Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
? 87b ?rtliche Zust?ndigkeit f?r die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
? 87c ?rtliche Zust?ndigkeit f?r die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach ? 58a
? 87d ?rtliche Zust?ndigkeit f?r weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
? 87e ?rtliche Zust?ndigkeit f?r Beurkundung und Beglaubigung
Dritter Unterabschnitt ?rtliche Zust?ndigkeit bei Aufenthalt im Ausland
? 88 ?rtliche Zust?ndigkeit bei Aufenthalt im Ausland
Dritter Abschnitt Kostenerstattung
? 89 Kostenerstattung bei fehlendem gew?hnlichen Aufenthalt
? 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
? 89b Kostenerstattung bei vorl?ufigen Ma?nahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
? 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorl?ufiger Leistungsverpflichtung
? 89d Kostenerstattung bei Gew?hrung von Jugendhilfe nach der Einreise
? 89e Schutz der Einrichtungsorte
? 89f Umfang der Kostenerstattung
? 89g Landesrechtsvorbehalt
? 89h ?bergangsvorschrift
Achtes Kapitel Teilnahmebeitr?ge, Heranziehung zu den Kosten, ?berleitung von Anspr?chen
Erster Abschnitt Erhebung von Teilnahmebeitr?gen
? 90 Erhebung von Teilnahmebeitr?gen
Zweiter Abschnitt Heranziehung zu den Kosten
? 91 Grunds?tze der Heranziehung zu den Kosten
? 92 Formen der Kostentragung durch die ?ffentliche Jugendhilfe
? 93 Umfang der Heranziehung
? 94 Sonderregelungen f?r die Heranziehung der Eltern
Dritter Abschnitt ?berleitung von Anspr?chen
? 95 ?berleitung von Anspr?chen
? 96 ?berleitung von Anspr?chen gegen einen nach b?rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
Vierter Abschnitt Erg?nzende Vorschriften
? 97 Feststellung der Sozialleistungen
? 97a Pflicht zur Auskunft
Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik
? 98 Zweck und Umfang der Erhebung
? 99 Erhebungsmerkmale
? 100 Hilfsmerkmale
? 101 Periodizit?t und Berichtszeitraum
? 102 Auskunftspflicht
? 103 ?bermittlung
Zehntes Kapitel Straf- und Bu?geldvorschriften
? 104 Bu?geldvorschriften
? 105 Strafvorschriften
? 45 Erlaubnis f?r den Betrieb einer Einrichtung
(1) Der Tr?ger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganzt?gig oder
f?r einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf f?r den
Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine
Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2. ein Sch?lerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3. eine Einrichtung betreibt, die
a) au?erhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben f?r Kinder oder Jugendliche
wahrnimmt, wenn f?r sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder
b) im Rahmen des Hotel- und Gastst?ttengewerbes nicht ?berwiegend der Aufnahme
von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen,
wenn die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kr?fte
nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen
in der Einrichtung nicht gew?hrleistet ist. ?ber die Voraussetzungen der Eignung
sind Vereinbarungen mit den Tr?gern der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis
ist zur?ckzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen
in der Einrichtung gef?hrdet und der Tr?ger der Einrichtung nicht bereit oder
in der Lage ist, die Gef?hrdung abzuwenden. Zur Sicherung des Wohles der Kinder
und der Jugendlichen k?nnen auch nachtr?gliche Auflagen erteilt werden. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen die R?cknahme oder den Widerruf der Erlaubnis
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Sind in einer Einrichtung M?ngel festgestellt worden, so soll die zust?ndige
Beh?rde zun?chst den Tr?ger der Einrichtung ?ber die M?glichkeiten zur Abstellung
der M?ngel beraten. Wenn die Abstellung der M?ngel Auswirkungen auf Entgelte oder
Verg?tungen nach ? 93 des Bundessozialhilfegesetzes haben kann, so ist der Tr?ger
der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Vereinbarungen nach dieser
Vorschrift bestehen. Werden festgestellte M?ngel nicht abgestellt, so k?nnen den
Tr?gern der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen
oder Abwendung einer drohenden Beeintr?chtigung oder Gef?hrdung des Wohls
der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die Auflage auf Entgelte
oder Verg?tungen nach ? 93 des Bundessozialhilfegesetzes auswirkt, so entscheidet
?ber die Erteilung die zust?ndige Beh?rde nach Anh?rung des Tr?gers der Sozialhilfe,
mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Die Auflage ist nach
M?glichkeit in ?bereinstimmung mit Vereinbarungen nach den ?? 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes
auszugestalten.
(4) Besteht f?r eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen
Rechtsvorschriften, so hat die zust?ndige Beh?rde ihr T?tig werden zuvor mit der
anderen Beh?rde abzustimmen. Sie hat den Tr?ger der Einrichtung rechtzeitig auf
weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
? 46 ?rtliche Pr?fung
(1) Die zust?ndige Beh?rde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort
und Stelle ?berpr?fen, ob die Voraussetzungen f?r die Erteilung der Erlaubnis
weiterbestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Tr?ger der freien Jugendhilfe,
wenn diesem der Tr?ger der Einrichtung angeh?rt, an der ?berpr?fung
beteiligen.
(2) Die von der zust?ndigen Beh?rde mit der ?berpr?fung der Einrichtung beauftragten
Personen sind berechtigt, die f?r die Einrichtung benutzten Grundst?cke
und R?ume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, w?hrend
der Tageszeit zu betreten, dort Pr?fungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit
den Kindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die Besch?ftigten zu befragen.
Zur Abwehr von Gefahren f?r das Wohl der Kinder und der Jugendlichen k?nnen
die Grundst?cke und R?ume auch au?erhalb der in Satz 1 genannten Zeit und
auch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten werden.
Der Tr?ger der Einrichtung hat die Ma?nahmen nach den S?tzen 1 und 2 zu dulden.
? 47 Meldepflichten
(1) Der Tr?ger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zust?ndigen Beh?rde
1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Tr?gers, Art und
Standort der Einrichtung, der Zahl der verf?gbaren Pl?tze sowie der Namen
und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskr?fte sowie
2. die bevorstehende Schlie?ung der Einrichtung
unverz?glich anzuzeigen. ?nderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sind der
zust?ndigen Beh?rde unverz?glich, die Zahl der belegten Pl?tze ist j?hrlich einmal
zu melden.
(2) Der Tr?ger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in der Kinder dauernd
ganzt?gig betreut werden, hat der zust?ndigen Beh?rde jeweils bei der Aufnahme eines
Kindes in die Einrichtung
1. Angaben zur Person,
2. Angaben ?ber den bisherigen Aufenthalt,
3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person sowie
4. eine ?u?erung, ob f?r das Kind die Annahme als Kind in Betracht kommt und
ob Vermittlungsbem?hungen bereits unternommen werden,
zu ?bermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind j?hrlich einmal f?r alle Kinder zu
wiederholen.
(3) Die zust?ndige Beh?rde kann Einrichtungen oder Gruppen von Einrichtungen von
der Meldepflicht nach Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, dass von der
wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen werden kann.
? 48 T?tigkeitsuntersagung
Die zust?ndige Beh?rde kann dem Tr?ger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung
die weitere Besch?ftigung des Leiters, eines Besch?ftigten oder sonstigen Mitarbeiters
ganz oder f?r bestimmte Funktionen oder T?tigkeiten untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass er die f?r seine T?tigkeit erforderliche
Eignung nicht besitzt.
? 48a Sonstige betreute Wohnform
(1) F?r den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut
werden oder Unterkunft erhalten, gelten die ?? 45 bis 48 entsprechend.
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden,
so gilt sie als Teil der Einrichtung.
? 49 Landesrechtsvorbehalt
Das N?here ?ber die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das
Landesrecht.
Dritter Abschnitt
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
*** Rest folgt ***
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